Mallorca Cartec "Technik Tips"





KFZ - Ummeldung



Wann, wie und warum muss ich ein Fahrzeug ummelden?


In Spanien wird für die private Nutzung von Autos eine Zulassungssteuer von 12 % auf den

Wert des Fahrzeug in dem Moment der Ummeldung erhoben. (ggf. 7% wenn Benzinmotor

unter 1.600 ccm oder Dieselmotor unter 2.000 ccm).

Einige Personen, die hier in Spanien leben und Autos mit ausländischer Nummer fahren,

entkommen einfach dieser Steuer. Daher sind die Kontrollen des Fiskus verstärkt worden.

Diese Kontrollen bringen viel Unsicherheit mit sich.

Normalerweise werden die Kontrollen von der Policia Local vorgenommen, aber auch von

der Guardia Civil, da diese die Zuständigkeit über die Zollkontrollen und Spezialsteuern

haben. Die Überprüfungen und Abrechnungen werden, wie alle anderen staatlichen

Steuerarten, vom Finanzamt gemacht.

Die Anmeldung von neuen oder gebrauchten Fahrzeugs muss spätestens 30 Tage nach

dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Kfz erstmals in Spanien benutzt worden ist

(art. 65.1.d del Impuesto Especial sobre determinados Medios de Transporte,

Ley 38/1992, de 28 de diciembre de Impuestos Especiales).

Wenn dieses Datum nicht feststellbar ist, nimmt man das letztere Datum: Kaufdatum des

Fahrzeug oder das Datum, wo der Fahrer als “Residente” angesehen wird.

Diese Vorschrift gilt für alle ausländischen Personen, die hierzulande Eigentümer oder

Mieter irgendeiner Einrichtung sind (das könnte eine Wohnung oder ein Geschäft sein)

immer davon ausgehend, dass diese Person ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien hat.

Und das ist der Knackpunkt. Das Entscheidende ist, dass die Person, die das Fahrzeug

benutzt, steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig in Spanien ist. Es ist somit ganz

irrelevant, wer der Besitzer des Fahrzeug ist.

Es haben ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien die Personen, die sich gewöhnlich hier

aufhalten. Das Einkommenssteuergesetz sieht vor, dass eine Person hier in Spanien Ihren

gewöhnlichen Wohnsitz hat, wenn einer der nachstehenden Punkte in Kraft treten:

a) sich mehr als 183 Tage auf spanischen Staatsgebiet aufhalten

b) das in Spanien der Kernpunkt oder Stützpunkt der geschäftlichen Aktivitäten oder

Interessen sind

c) Wenn der Ehepartner, nicht legal getrennt, oder seine minderjährigen Kinder,

die von ihm abhängig sind, in Spanien leben

Mit welchen Folgen muss man rechnen wen man mit dem Auto mit deutschen Kennzeichen

von der Guardia Civil angehalten wird? Es gibt zwei mögliche Antworten auf diese Frage:

Wenn die Guardia Civil oder Policía Local herausfindet, dass man das Auto immer vor

demselben Geschäft parkt, wo Sie Geschäftsführer oder sogar der Besitzer sind, oder die

Kinder werden täglich damit zur Schule gefahren, dann ist man gemäß Punkt b) und c)

ansässig in Spanien. Dann wird es schwierig für Sie sein, die Vermutung der Ansässigkeit

abzuweisen. Sie werden die Zulassungssteuer bezahlen müssen.

Wenn man bei Ihnen die Dreier-Regel “183 Tage – Geschäft-Familie” nicht anwenden kann,

müssen Sie die Vermutung, dass Sie Resident sind, abweisen. Als nicht Steueransässiger,

wäre mein Rat, dass Sie beim deutschen Finanzamt ein Zertifikat beantragen, das bestätigt,

dass Sie dort steuerpflichtig sind. Dann lassen Sie es mit der “Den Haager Apostille”

beglaubigen und ins Spanische übersetzen. Führen Sie dieses Dokument immer bei sich im

Auto, zusammen mit Ihrem letzten Flugticket, dass Ihre letzte Einreise in Spanien

bestätigen kann. Wenn Sie diese Dokumente vorlegen, ist es sehr unwahrscheinlich,

dass ihr Auto stillgelegt wird, was zurzeit als Zwangmittel durchgeführt wird.

Es muss klar gestellt werden, dass es keinerlei Vorschriften, nach denen ein Ausländer,

der in Spanien nicht ansässig ist, gezwungen werden kann, hier sein Kfz anzumelden.

Man kann sein Fahrzeug nach Spanien bringen und hier mit ausländischen Nummernschildern

fahren. Es ist auch legal, den Wagen ständig hier zu lassen, wenn man zum Beispiel zum

spanischen Mallorca-Urlaub das eigene Auto nutzen will.

Haben Sie keinen deutschen Steuerbescheid, ist die 183 Tage Aufenthalt Regel genug

Grund, dass man somit direkt als steuerpflichtig angesehen wird. Das Problem ist, dass es

seitens der Verwaltung sehr schwierig ist dieses zu beweisen (dasselbe gilt auch für Sie,

das Gegenteil zu beweisen). Da nun die Beweise fehlen, wendet die Verwaltung die

Vermutung an. Was passiert dann? Da die Frist um das Auto anzumelden 30 Tag ist und

zwar ab dem Tag wo sie steuerpflichtig geworden sind, ist es einfach unmöglich

festzustellen, wann die Frist von 183 + 30 Tagen abläuft. Sie werden dann nicht nur die

12 % Steuern, sondern auch die Busse, die im besten Falle 40 % beträgt, zahlen müssen!




Calle de Carbo 37     E-07630 Campos

Telefon +34 - 971 - 652 006    Telefax +34 - 971 - 160 453

Info@mallorca-cartec.net


Copyright © 2008. www.mallorca-cartec.net. Mallorca Cartec S.L. All rights reserved!